Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen mitteilen
Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz. Dann sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und der sonstige Verbleib von radioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Die Art der Mitteilung (wie Erwerb, Abgabe), die Art der radioaktiven Stoffe (wie Radionuklid, Nummer des umschlossenen Strahlers, Molybdän-99/Technetium-99m-Generator) und die Höhe der Aktivität ist mit anzugeben.
Zugehörige Online-Prozesse
Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen und hochradioaktiven Quellen mitteilen
Voraussetzungen
Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.
Ablauf
Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.
Fristen
innerhalb eines Monats
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Bei dem Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist eine Bescheinigung beizufügen, dass die Umhüllung dicht und kontaminationsfrei ist.
Gebühren
in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Firma, Ihr Betrieb oder Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.
Rechtsgrundlage
§ 85 Absatz 1 Buchführung und Mitteilung
§ 94 Absatz 2 Abgabe radioaktiver Stoffe
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Mitteilung.
Freigabevermerk
22.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg
