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Dienstleistungen

Gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder gewerbsmäßiger Waffenhandel - Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Absatz 1 Ziffer 8 Waffengesetz (WaffG) vor.

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

Ablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Fristen

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Gebühren

keine

Zuständigkeit

die Kreispolizeibehörden

Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:

  • das Landratsamt,

  • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder

  • die Verwaltungsgemeinschaft

Rechtsgrundlage

Waffengesetz (WaffG):

  • § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

Rechtsbehelf

kein

Sonstiges

keine

Freigabevermerk

11.06.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

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