Gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder gewerbsmäßiger Waffenhandel - Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen
Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Absatz 1 Ziffer 8 Waffengesetz (WaffG) vor.
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.
Ablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Fristen
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Gebühren
keine
Zuständigkeit
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:
das Landratsamt,
die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
die Verwaltungsgemeinschaft
Rechtsgrundlage
§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
11.06.2026 Innenministerium Baden-Württemberg
