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Dienstleistungen

Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz: Weitergehende Ausnahme für eine Beschäftigung nach § 15 Abs. 2 ArbZG

Im Arbeitszeitgesetz und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften sind neben den grundsätzlichen Regelungen und Vorschriften auch verschiedene gesetzliche Ausnahmen zu finden. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.

Zugehörige Online-Prozesse

Ausnahme für eine Beschäftigung beantragen (§ 15 Abs. 2 ArbZG)

Voraussetzungen

§ 15 Abs. 2 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn keine andere Regelung aus dem Arbeitszeitgesetz für Ihren Fall zur Anwendung kommen kann.

Ablauf

Reichen Sie den Online-Antrag zur weitergehenden Ausnahme für eine Beschäftigung nach § 15 Abs. 2 ArbZG ein. Bei Rückfragen erkundigen Sie sich beim Amt Bauen und Umwelt, 30.7 Immissionsschutz, Gewerbeaufsicht und Abfall.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer erkundigen Sie sich beim Amt Bauen und Umwelt, Sachgebiet 30.7 Immissionsschutz, Gewerbeaufsicht und Abfall.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Erkundigen Sie sich beim Amt Bauen und Umwelt, 30.7 Immissionsschutz, Gewerbeaufsicht und Abfall.

Gebühren

Je nach Anzahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt werden soll, und der Dauer der Befristung zwischen 160,00 - 6.000,00 Euro.

Rechtsgrundlage

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Rechtsbehelf

Informationen zum Rechtsbehelf finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Sonstiges

Im Arbeitszeitgesetz und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften sind neben den grundsätzlichen Regelungen und Vorschriften auch verschiedene gesetzliche Ausnahmen zu finden. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
In § 10 Arbeitszeitgesetz sind Ausnahmen hiervon aufgeführt, wie zum Beispiel Arbeiten im Not- und Rettungsdienst, in Gaststätten oder im Bewachungsgewerbe.
Vor Antragstellung soll geprüft werden, ob die Beschäftigung nicht bereits von Gesetzes wegen antragsfrei auf Grund der Regelungen des § 10 Abs. 1 bis 4 ArbZG oder des § 14 ArbZG zugelassen ist. In diesen Fällen ist eine Bewilligung durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nicht notwendig.
Bei Fragen erkundigen Sie sich bitte beim Amt Bauen und Umwelt, Sachgebiet 30.7 Immissionsschutz, Gewerbeaufsicht und Abfall.

Freigabevermerk

12.10.2022 LRA HN

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