Grunderwerbsteuer als Kapital- oder Personengesellschaft bezahlen
Für Anteilskäufe bestimmter Gesellschaften gibt es in Baden-Württemberg eine zentrale zuständige Stelle.
Voraussetzungen
Sie kaufen in Baden-Württemberg
Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Personengesellschaft
mit einem inländischen Grundstück
im Betriebsvermögen und
ein Gesellschafter hält 90 % der Anteile oder
die Anteilseigner ändern sich innerhalb von 10 Jahren zu 90 % auf neue Gesellschafter.
Ablauf
Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des wirksamen Rechtsgeschäfts, zum Beispiel des notariellen Kaufvertrages.
Bei der Änderung des Gesellschafterbestandes bei der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft entsteht die Steuer mit Abtretung der Anteile (dinglicher Übergang laut Vertrag). Bei Umwandlungen entsteht die Grunderwerbsteuer mit Eintrag im Handelsregister.
Notare, Gerichte und Behörden beziehungsweise die jeweiligen Vertragsparteien müssen das zuständige Finanzamt über den Anteilskauf beziehungsweise über andere grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge informieren.
Der Steuerschuldner nach § 13 GrEStG hat ebenfalls Anzeigepflichten nach § 19 GrEStG bei grunderwerbsteuerbaren gesellschaftsrechtlichen Vorgängen.
Danach prüft die zuständige Stelle, ob ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand verwirklicht ist.
Das Finanzamt, das für die Bewertung des Grundstück zuständig ist, fordert Sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes für das Betriebsgrundstück auf. Über das Ergebnis der Prüfung, den Grundbesitzwert, informiert es die zuständige Stelle.
Von dieser erhalten Sie dann einen Grunderwerbsteuerbescheid.
Fristen
spätestens 2 Wochen nach Kenntniserlangung des Vorgangs durch Sie oder den Notar, bei Steuerschuldner im Ausland 4 Wochen nach Kenntniserlangung
Bearbeitungsdauer
in der Regel mehrere Monate, bei Fällen bei denen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Eintragung ins Grundbuch erforderlich ist 8-10 Wochen
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
notarieller beziehungsweise privatrechtlicher Vertrag
Gebühren
keine
Zuständigkeit
Landeszentralstelle für gesellschaftsrechtliche Grunderwerbsteuerfälle
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Sind Sie mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen in der Regel Widerspruch einlegen.
Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
30.03.2026 Finanzministerium Baden-Württemberg
