Genossenschaftsregister - Einsicht beantragen
Das Genossenschaftsregister ist im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) abrufbar.
Voraussetzungen
keine
Ablauf
Sie können die Daten online über das Gemeinsame Registerportal der Länder abrufen.
Eine persönliche Einsicht in das Register ist während der Dienststunden in der Geschäftsstelle der Registergerichte möglich.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
keine
Gebühren
Die Einsichtnahme in das Genossenschaftsregister sowie in die dazu eingereichten Dokumente unter www.handelsregister.de ist kostenfrei.
Zuständigkeit
für die Führung des Genossenschaftsregisters: das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich der Sitz der Genossenschaft befindet
für das elektronische Datenabrufverfahren: das Gemeinsame Registerportal der Länder
Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
keine
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
15.03.2024 Justizministerium Baden-Württemberg
