Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Eberstadt

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Dienstleistungen

Ausdruck aus dem Handelsregister beantragen

Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis. Es wird elektronisch geführt. Auf Wunsch erstellt Ihnen das Registergericht einen Ausdruck von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten.

Beispiel: Namen der Personen, die für das eingetragene Unternehmen vertretungsberechtigt sind.

Sie erhalten Informationen

  • über Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) oder Einzelkaufleute und
  • zu Tatsachen und Rechtsverhältnissen, die im Geschäftsleben wichtig sind.

Zugehörige Online-Prozesse

Gemeinsames Registerportal der Länder

Voraussetzungen

keine

Ablauf

  • Sie können die Daten auch online abrufen.

  • Wenn Sie den Ausdruck persönlich oder schriftlich beantragen:

    • Sprechen Sie persönlich beim zuständigen Registergericht vor, bekommen Sie den Ausdruck sofort.
    • Beantragen Sie den Ausdruck schriftlich, erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung.
      Spätestens wenn der Betrag dem zuständigen Registergericht gutgeschrieben wurde, sendet es Ihnen den geforderten Ausdruck zu.

Der Auszug kann Teilnehmenden am elektronischen Rechtsverkehr auch elektronisch übermittelt werden. Eine Übermittlung als einfache E-Mail ist aber nicht möglich.
Auskünfte erteilt Ihnen das zuständige Registergericht.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

keine

Gebühren

Wenn Sie die Daten online abrufen: keine.

Wenn Sie den Ausdruck persönlich oder elektronisch beantragen

  • und in Papierform möchten:

    • für einfache Ausdrucke: EUR 10,00
    • für amtliche Ausdrucke: EUR 20,00

  • und im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs möchten:

    • für eine unbeglaubigte Datei: EUR 5,00
    • für eine beglaubigte Datei: EUR 10,00

Zuständigkeit

das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich die Niederlassung der betreffenden Kauffrau beziehungsweise des betreffenden Kaufmanns oder der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet

Hinweis: Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.

Rechtsgrundlage

Handelsgesetzbuch (HGB):

  • § 9 Einsichtnahme in das Handelsregister

Handelsregisterverordnung (HRV):

  • § 30a Ausdrucke

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG):

  • Nummer 17000 bis 17003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Absatz 2

Rechtsbehelf

keiner

Sonstiges

keine

Freigabevermerk

03.03.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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